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AGB VERMIETUNG

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN

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§ 1 Allgemeines

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1. für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der Vermieterin gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den

Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle auch mündlich bzw. telefonisch - abgeschlossenen Folgegeschäfte.

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2. Die Angebote der Vermieterin gegenüber Unternehmern sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von der Vermieterin erklärt wurde.

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§ 2 Übergabe der Mietsache; Mängelrüge

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1. Die Vermieterin verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

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2 Die Vermieterin hat die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

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3. Ist der An- und/oder Abtransport durch die Vermieterin vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade /Aufbaustelle Sorge.

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4. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel müssen bei Übernahme beanstandet und dokumentiert werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der Vermieterin anzuzeigen.

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5. Die Vermieterin hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat der Vermieterin Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung der Vermieterin kann der Kunde die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Die Vermieterin trägt die erforderlichen Kosten.

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§ 3 Pflichten des Mieters

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1. Der Mieter verpflichtet sich,

a) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.

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b) regelmäßig vor Einsatz zu prüfen, ob sich die Mietsache in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet.

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c) die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.

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d) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch die Vermieterin ausführen zu lassen.

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e) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter zu treffen. Der Kunde hat insbesondere die von der Vermieterin vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.

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f) der Vermieterin den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb Österreichs nur nach schriftlicher Erlaubnis der Vermieterin gestattet.

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g) die Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem,

vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzugeben.

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2. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in § 3 Abs. 1 g) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist die Vermieterin berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Die Vermieterin gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.

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3. Die Vermieterin bzw. deren Beauftragter darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen.

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4. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.

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5. Der Kunde darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der Vermieterin weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der Vermieterin wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.

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6. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch die Vermieterin zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen. Werbung der Vermieterin oder durch sie zugelassene Werbung auf den Mietsachen hat der Mieter zu dulden.

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7. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der Vermieterin in Kenntnis zu setzen.

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§ 4 Berechnung und Zahlung der Miete

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1. Die Miete ist, wenn nicht anders schriftlich vereinbart zur Gänze im Voraus und ohne Abzug zu zahlen.

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2. Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste der die Vermieterin sowie vertraglichen Vereinbarungen. Sondervereinbarungen über den Mietzins verlieren bei Unterschreitung der Mindestmietzeit ihre Gültigkeit. Es gelten die Mietpreise der beim Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste als von Anfang an vereinbart.

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3. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen.

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4. Der Mietberechnung liegt eine tägliche Nutzungsdauer von bis zu 8 Stunden von Montag bis Freitag zu Grunde.

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5. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart.

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6. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der Vermieterin besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die Vermieterin zusteht.

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§ 5 Verzug

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1. Kommt die Vermieterin bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit der Vermieterin ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die Vermieterin zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.

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2. Sind Kaufoptionen hinsichtlich der Mietsache vereinbart, können diese durch den Mieter bei einem Verzug von 30 Tagen mit der Mietzahlung nicht mehr ausgeübt werden.

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§ 6 Beginn und Ende der Mietzeit; Rückgabe der Mietsache

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1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Die Ausgabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung/ Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.

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2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an die Vermieterin, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig der Vermieterin vorher anzuzeigen (Freimeldung).

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3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten der Vermieterin so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Vermieterin in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der Vermieterin wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen - vereinbarten Ablieferungsort eintrifft. Die

Mietzeit verlängert sich, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach § 3 nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.

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4. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z B kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen. 

 

5. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von der Vermieterin nicht abgeholt, so hat der Kunde unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Kunden bleibt bis zur Abholung bestehen.

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6. Bei Abholung durch die Vermieterin ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.

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7. Über die Rückgabe ist, sofern nicht anders vereinbart, ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen.

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8. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache durch den Mieter berechtigt nicht zur Herabsetzung des vereinbarten Miettarifs.

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§ 7 Instandsetzung, Fullservice

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1. Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt der Vermieterin. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt die Vermieterin, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

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2. Eigenständige Reparaturen durch den Mieter oder Dritte sind untersagt.

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3. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.

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4. Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen.

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5. Ergänzende Fullservice-Leistungen der Vermieterin bedürfen einer gesonderten Beauftragung.

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§ 8 Verlust oder Beschädigung der Mietsache

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Im Schadensfall hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des

Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

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2. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.

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§ 9 Haftungsbegrenzung der Vermieterin

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1. Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

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- grobem Verschulden der Vermieterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des

vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen oder

-falls die Vermieterin nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

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2. Wenn die Mietsache durch ein Verschulden der Vermieterin vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschlussliegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten - insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen des §7 und des vorstehenden Abs. 1 entsprechend. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der Vermieterin beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.

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3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.

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§ 10 Haftung des Mieters, Versicherungen

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1. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vorn Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die Vermieterin geltend machen, wird der Mieter die Vermieterin in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen schadlos halten.

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2. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur bei behördlich angemeldeten Kraftfahrzeugen, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.

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3. Bei Verstößen gegen gesetzliche sowie behördlichen Vorschriften und Gebote hat der Mieter die Vermieterin schad- und klaglos zu halten.

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§ 11 Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen

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Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die Vermieterin. Ansprüche der Vermieterin wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung.

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§ 12 Kündigung

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1. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner bindend.

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2. Die Vermieterin kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

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- der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;

- der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages mehr als 14 Tage in Verzug ist;

- der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;

- der Vermieterin nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder

- Fälle des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß §3 vorliegen. Die Vermieterin ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Der Vermieterin aus dem Vertrag zustehende Ansprüche bleiben bestehen.

 

3. Der Mieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von der Vermieterin verschuldeten Gründen längerfristig nicht möglich ist.

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§ 13 Sonstige Bestimmungen

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1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist der Firmensitz des Vermieters.

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2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

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3 Auf diesen Mietvertrag ist österreichisches Recht anzuwenden.

 

Stand per Februar 2023

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