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AGB

I. Allgemeines

Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil dieser Bestellung (Kaufvertrag).

II. Preise

Die Preise sind Nettopreise ab inländischem Auslieferungslager ohne unserer Einstandspreise, der Zölle, Frachtkosten und sonstiger Unkosten zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Käufers.

III. Zahlungsbedingungen

Es gelten die umseitigen Zahlungsbedingungen. Alle Zahlungen haben bar,

spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Schecks und Wechsel werden nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt, angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers: Bei Überschreitung des Zahlungstermins und bei Übernahmeverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen, deren Höhe 3% über der jeweiligen Bankrate liegt, mindestens jedoch 9,5% p. a. beträgt. Überdies ist der Käufer in diesem Fall verpflichtet, sämtliche gerichtliche und außergerichtliche Kosten sowie

Mahnspesen zu bezahlen. Bei Vertragsstornierung durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine 15%-ige Stornogebühr zu fordern.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers Eigentum des Verkäufers. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen- &

sonstige Nebengebühren erst am Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.

2. Der Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers einbehalten werden.

3. Sofern von dritter Seite, auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte

Kaufgegenstände, gegriffen werden sollte, hat der Käufer hiervon dem Verkäufer sofort mit eingeschriebenen Brief zu verständigen und dabei alle dazu gehörigen Daten und Informationen mitzuteilen.

4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand auf Verlangen des Verkäufers vom Käufer auf den vollen Wert gegen alle Risiken zu versichern und die Versicherungspolizzen sind zugunsten des Verkäufers zu vinkulieren.

5. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Kaufgegenstände in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten des Verkäufers ausführen zu lassen.

6. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein.

7. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen den Verkäufer mit Kaufpreisraten ist nicht gestattet.

V. Lieferung

1. Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart werden, sind

freibleibend. Die Nichteinhaltung von zugesagten Lieferfristen der Lieferwerke, aus welchem Grunde immer, entbinden den Verkäufer auch seinerseits von der Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten. Allfällige Ansprüche des Käufers an den Verkäufer können in diesem Fall nur insoweit anerkannt werden, als solche Ansprüche vom Lieferwerk gegenüber dem Verkäufer anerkannt werden.

2. Die Lieferfrist beginnt jedoch in jedem Fall erst mit Leistung der vereinbarten Anzahlung oder erste Rate.

3. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Kaufvertrages ist der Verkäufer berechtigt den Liefertermin neu zu bemessen.

4. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderung sowie Änderungen der Ausrüstung während der Lieferzeit vor.

5. Bei Angaben in den Beschreibungen über Leistung, Gewichte usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten.

6. Bei Reparaturen anfallendes Altmaterial geht, wenn nicht anders vereinbart, in das Eigentum des Verkäufers über, ohne dass es einer gesonderten Verständigung des Käufers bedarf.

7. Ausgenommen grobes Verschulden des Verkäufers ist die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches des Käufers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ausgeschlossen.

8. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihm nach

Vertragsabschluß Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, durch welche die Ansprüche und Forderungen des Verkäufers nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen.

VI. Erfüllungs- und Übernahmebedingungen

1. Die Lieferung ist erfüllt:

a) für Lieferungen ab inländische Auslieferungslager: bei Angabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Käufer hat den Gegenstand sofort nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und zu übernehmen.

b) für Lieferungen vereinbartem Zusendungsort: mit dem Abgang aus dem inländischen Auslieferungslager.

2. Verzichtet der Käufer auf die Prüfung im Auslieferungslager ausdrücklich oder stillschweigend,so gilt der Kaufgegenstand bei Verlassen des inländischen Auslieferungslagers als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen.

3. Alle Gefahren gehen im Zeitpunkt der Erfüllung an den Käufer über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Durch den Verkäufer wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, soweit dies im einzelnen ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Kaufgegenstände vom Zeitpunkt

der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung. Wird vom Verkäufer eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Käufer überschritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden.

4. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

VII. Gewährleistung

1. Das Lieferwerk leistet nur dem Erstkäufer des österreichischen Generalvertriebes gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtung Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes im Werkstatt und Werkarbeit während der Dauer von 12 Monaten nach Lieferung. Die

Gewährleistung wird nach Wahl des Lieferwerkes entweder durch Reparatur der porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Die Kosten des Rücktransportes sowie allfällige Zoll- und Frachtspesen für im Rahmen der Gewährleistung ausgewechselte Teile sind vom Käufer zu

tragen. Hingegen leistet das Lieferwerk nach Überprüfung und Anerkennung einen Regiearbeitskostenersatz, sofern die Reparatur in der Werkstatt eines Vertragshändlers durchgeführt wird.

2. Der Verkäufer erfüllt alle Gewährleistungsansprüche des Käufers insoweit, als diese vom Lieferwerk anerkannt und getragen werden.

3. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie

a) sofort nach Feststellung des Mangels ordnungsgemäß schriftlich gerügt werden;

b) auf so genannten Gewährleistungsantragsformularen erfolgen.

4. Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungen (Pflichtservice) nicht ordnungsgemäß und zeitgerecht durchführen lässt. Auch im Falle berechtigter Gewährleistung verzichtet der Käufer rechtsverbindlich auf die Geltendmachung von

Minderung und/oder Wandlung und/oder auf Ersatz eines mittelbaren und/oder unmittelbaren Schadens.

5. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf Fahrlüssigkeit oder

unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert bzw. repariert worden sind. Die Gewährleitung erstreckt sich nicht auf Reifen, Schläuche, Filter, Schmiermittel, Dichtungen, elektrische Beleuchtungsanlage oder sonstige Ausrüstung.

7. Für gebrauchte Fahrzeuge wird keine Gewähr geleistet.

8. Für Reparatur wird keine Gewähr geleistet.

9. Die Stellung von Gewährleitungsansprüchen entbindet den Käufer nicht von der vertraglich vereinbarten Zahlung. Dies gilt auch für Service- und E-Teilfakturen. Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers.

10. Eingetauschte oder zur Vermittlung übernommene Maschinen und Fahrzeuge sind bei Vertragsabschluß bzw. Bestellung begutachtet worden und ist an diesem Tag der Preis festgesetzt worden. Bei weiterer Benützung sind anfallende Reparaturen bzw. Wartungsarbeiten nach Herstellerrichtlinien auf Kosten des Kunden durchzuführen. Andernfalls muss eine Begutachtung am Tage der Lieferung erfolgen und der Kaufpreis korrigiert werden.

11. Leuchten (Auch LED) sind Verbrauchsmaterial und unterliegen nicht der Gewährleistung

VIII. Gerichtsstand

Erfüllungsort ist St.Johann in Tirol, Gerichtshof ist Kitzbühel in Tirol.

IX. Datenverarbeitung

Der Käufer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Verkäufer seinen Namen, Anschrift und sonstige die Geschäftsbeziehung betreffende Daten

automationsunterstützt verarbeitet und stimmt im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzes einer Übermittlung und Weiterverarbeitung dieser Daten ausdrücklich zu.

X. Produkthaftung

Gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz wird für Sachschäden, die der Käufer erleidet, jede Ersatzpflicht des Verkäufers ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, die übergebene Betriebsanleitung samt Sicherheitsbedingungen genauestens zu

beachten. Dem Käufer ist bekannt, dass bei Nichtbeachten oder Zuwiderhandeln gegen die Betriebsanleitung und Sicherheitshinweise unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz entfällt. Soweit der Käufer als Unternehmer bei dem Gebrauch der von uns gelieferten Maschine Schäden erleidet, gelten damit verbundene Ansprüche gegen uns nach dem Produkthaftungsbestimmungen für ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Käufer verpflichtet sich, Maschinen, die ausschließlich für den unternehmerischen Gebrauch hergestellt wurde, keinesfalls an Verbraucher bzw. Personen, die nicht Unternehmer sind, zu veräußern, zu überlassen oder sonst weiterzugeben, aus welchem Rechtsgrund auch immer. Schutzwirkungen aus diesem Vertrag zugunsten Dritter sind ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, bei einem Weiterverkauf eben dieselben Bedingungen und Haftungsausschlüsse mit jedem weiteren Übernehmer der Maschine zu vereinbaren und übernimmt er es bei einer Verletzung dieser Überbindungspflicht, uns hinsichtlich aller entstandenen, damit verbundenen Nachteile vollkommen schadlos zu halten.

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